Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 9 Sa 172/06
Urteil vom 11.08.2006
Leitsätze:
1. Ein auf Herbeiführung einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gerichteter Klageantrag ist unzulässig, wenn die Parteien auch über die Höhe der für die verlängerte Arbeitszeit geschuldeten Vergütung streiten, Gegenstand des Klageantrages aber nur die Dauer der Arbeitszeit ist (im Anschluss an BGH, Urteil v. 18.11.1993, NJW-RR 1994, S. 317).
2. § 9 TzBfG enthält ein Vorzugsrecht bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze. Aus der Regelung ergibt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Vergütung für das Vollzeitarbeitsverhältnis auf der Basis der für das Teilzeitarbeitsverhältnis getroffenen Vereinbarungen (hier: Anwendung tarifvertraglicher Regelungen) zu gewähren. Eine solche Verpflichtung besteht ggf. nach anderen Regelungen, z.B. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.01.2006 5 Ca 3478/05 wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger (geboren 21.06.1963) steht zu dem Beklagten seit dem 01.02.1994 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis als Sachbearbeiter. Er wird als Disponent in der Pannenhilferegion X. in E. eingesetzt.
Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.02.1994 ist vereinbart, dass der Kläger ein monatliches Gehalt von brutto 1.224,00 DM (TG VI, Endvergütung, 12 Std./Woche) erhält und für das Dienstverhältnis die Bestimmungen der gültigen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern Anwendung finden. Ab dem 01.10.1994 wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden bei entsprechender Erhöhung der Vergütung erhöht.
Mit Schreiben vom 22.08.2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er eine Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wünsche. Unter dem 24.08.2005 schrieb der Beklagte vier neue Stellen für die Tätigkeit eines Disponenten in der Pannenhilferegion X./E. ab dem 01.10.2005 aus. In der Stellenausschreibung ist zur vorgesehen Arbeitszeit nichts angegeben. Zum Gehalt heißt es dort: Nach näherer Vereinbarung (ohne Tarifanwendung) . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegte Kopie der Stellenausschreibung Bezug genommen[…]