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Hausfriedensbruch –  Aufstellen eines Wohnwagens nach Ablauf des Nutzungsvertrages

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Oberlandesgericht Hamburg, Az.: III – 3/06, 1 Ss 2/06, Beschluss vom 02.03.2006

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 25. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von tete_escape /Shutterstock.com

1. Das Amtsgerichts Hamburg-Barmbek hat die Angeklagte wegen Hausfriedensbruch schuldig gesprochen und unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu je 10 EURO verwarnt.

Mit der Revision begehrt die Angeklagte ihre Freisprechung durch das Revisionsgericht, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung.

2. Dem Urteil lassen sich folgende Feststellungen zum Tatablauf entnehmen:

Die Angeklagte hielt sich am 08.09.04 trotz Aufforderung eines Vertreters der Grundeigentümerin, das Grundstück zu räumen, auf dem stadteigenen Gelände des so genannten Wendebeckens an der Straße L. in Hamburg auf.

Der Verein M. e. V. (im Folgenden: Verein) hatte mit Bescheid vom 23. September 1999 die Erlaubnis erhalten, dieses Grundstück als Wohnwagenstandplatz zu nutzen. Die Genehmigung war befristet bis zum 31. August 2004 und wurde nicht verlängert. Gleichzeitig wurde ein entsprechend befristeter Grundstücksüberlassungsvertrag zwischen der Stadt Hamburg und dem Verein abgeschlossen. Bei dem Wendebecken handelte es sich um ein Grundstück, welches durch einen Betonring mit draufgesetztem Maschendrahtzaun begrenzt und über eine Rampe zu erreichen war.

Durch Allgemeinverfügung vom 16. August 2004 wurde die weitere Nutzung der Fläche zum Zwecke des Aufstellens von Wohnwagen sowie das Beziehen und die Nutzung von dort aufgestellten Wohnwagen als Wohnungen oder zum nur vorübergehenden Aufenthalt über den 31. August 2004 hinaus untersagt. In dem angefochtenen Urteil heißt es sodann wörtlich:

„Die bisherigen Nutzer wurden durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg letztlich rechtskräftig zur Räumung des Geländes bis spätestens 31. August 2004, 24.00 Uhr, verpflichtet.“

Der Widerstand der Bauwagenszene geg[…]


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