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Gesellschafterbeschluss über Abberufung des Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

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OLG Jena, Az.: 2 U 537/15, Urteil vom 16.03.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 02.07.2015, Az. 1 HK O 238/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich erfolglose Klage im Hinblick auf die auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 13.11.2014 unter TOP 7 bis 9 gefassten Beschlüsse fort, die die Geschäftsführerstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Beklagten (S ) sowie die Ablehnung, den Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen, betreffen. Mit einer Klageerweiterung durch Schriftsatz vom 16.12.2015 wendet sich der Kläger zudem gegen inhaltlich gleichgelagerte Beschlüsse, die auf einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 16.10.2015 gefasst wurden.

Die Beklagte wurde durch Gesellschaftervertrag vom 23.01.2001 von Herrn D errichtet, der zugleich gemeinsam mit dem Kläger sowie Frau H Inhaber der Firma G AG mit Sitz in der Sch war. Seit dem Jahr 2002 hielt der Geschäftsführer der Beklagten an dieser einen Geschäftsanteil in Höhe von € (= 51 %). Die Herrn D sowie der G AG zustehenden Geschäftsanteile an der Beklagten in einer Gesamthöhe von € (= 49 %) wurde durch notariellen Übertragungsvertrag vom 17.11.2009 auf den Kläger übertragen, der bereits zuvor aufgrund eines zwischen ihm und Herrn D am 13.05.2002 abgeschlossenen Treuhandvertrages bezüglich eines Geschäftsanteils in Höhe von € Treugeber war.

Der Gesellschafter S wurde durch notariellen Vertrag vom 17.10.2002 (UR-Nr. 2395/2002) zum alleinigen Geschäftsführer der Beklagten bestellt und zugleich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ein auf den 24.02.2003 datierter Geschäftsführeranstellungsvertrag, der dem Kläger auf seine Anforderung im Oktober 2009 übersandt wurde, trägt ausschließlich die Unterschrift des Geschäftsführers. Eine formelle Gesellschafterversammlung wurde vor der Unterzeichnung des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht durchgeführt. Rückstellungen für die dort in § 6 geregelte Pensionszusage wurden nicht gebi[…]


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