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Rechtsanwälte Kotz GbR

Selbständiges Beweisverfahren wegen Baumängeln

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LG Flensburg – Az.: 2 OH 26/17 – Beschluss vom 05.09.2018

Das Gesuch der Antragsgegnerin vom 27.06.2018, den Sachverständigen Architekt H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die von ihrem Standpunkt aus geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

I.

Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 27.06.2018 mitgeteilt, dass er die Antragstellerin gebeten habe, der Teilnahme des Privatsachverständigen der Antragsgegnerin am Ortstermin am 24.06.2018 zuzustimmen unter Hinweis darauf, dass dieser nicht direkter Beteiligter des Verfahrens sei. Die Antragstellerin habe ihre Zustimmung nicht erteilt. Sie habe dazu mitgeteilt, dass sie einer Teilnahme zugestimmt hätte, wenn der Privatsachverständige vorher angemeldet worden wäre. Dann hätte sie ebenfalls ihren eigenen Privatsachverständigen zum Ortstermin gebeten.

Weiter führt der Sachverständige in seiner Stellungnahme aus, dass er die Beteiligten darauf hingewiesen habe, dass eine Pflicht zur Teilnahme am Ortstermin nicht bestehe und er den Termin mit den übrigen Beteiligten fortsetzen werde. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin Hausrecht besitze und durch die Anwesenheit des Privatsachverständigen des Antragsgegners, der nicht Beteiligter sei, die Waffengleichheit der Parteien im Ortstermin nicht gegeben sei.

Abschließend verweist der Sachverständige darauf, dass die Anwesenheit des Privatsachverständigen zur Klärung des Sachverhaltes in Ortstermin nicht notwendig gewesen sei.

Der Sachverständige hat den Ortstermin unter Abwesenheit des Privatsachverständigen der Antragsgegnerin, gleichwohl in Anwesenheit der Antragsgegnerin und ihres Prozessbevollmächtigten durchgeführt.

II.

Das Verhalten des Sachverständigen im Ortstermin ist nicht geeignet, bei der Antragsgegnerin den Anschein einer Parteilichkeit entstehen zu lassen.

Seine Entscheidung, den Ortstermin ohne den Privatsachverständigen der Antragsgegnerin durchzuführen, war allerdings verfahrensfehlerhaft.

Aus dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme gemäß § 357 ZPO folgt nicht nur das Recht einer Partei auf Teilnahme. Soweit bei einer Beweisaufnahme Fragen bedeutsam werden, zu deren Beurteilung besondere Kenntnisse, zB tech[…]


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