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Hundehaltung – Anspruch auf Haltung von mehreren Hunden in Wohnung?

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AG Schöneberg, Az.: 107 C 384/14, Urteil vom 24.03.2016

1. Die  Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10% abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann mieteten mit Vertrag vom 1. Dezember 1967 Bl. 6ff  d.A. eine im Seitenflügel im ersten Obergeschoss links gelegene Altbauwohnung in der N. Straße in … B. an, der damalige Ehemann schied 1975 aus dem Vertrag aus. Der Kläger zu 1) zog 1989 ein und trat zum 1. März 2000 in das  Mietverhältnis als Mitmieter ein. Die Beklagte wurde durch Eigentumserwerb 2003 Vermieterin. Die Kläger halten in der ca. 56 qm großen Zweizimmerwohnung eine Katze.

Symbolfoto: Von thka /Shutterstock.com

Die 1939 und 1941 geborenen Kläger bzw. die Klägerin hielten in der Wohnung über einen Zeitraum von 38 Jahren insgesamt vier Hunde, einen Hund ca. 8 Jahre lang, zwei weitere Hund über 12 bzw. 13 Jahre lang und zuletzt eine Schäferhündin namens  T. über ca. 17  Jahre lang.

Die  Beklagte mahnte die Kläger wegen der Hundehaltung mit Schreiben vom 12. August 2013, 16. August 2013, 26. August 2013, 22. Februar 2014 und 27. Mai 2014 ab und beanstandete, dass die Hündin ohne Leine und Aufsicht sich auf dem Grundstück bewegen würde. Die Hündin T.  wurde am 6. Juni 2014 eingeschläfert.

Die Kläger baten die Beklagte um Genehmigung zur Haltung eines weiteren Hundes, dies lehnte die Beklagte ab. Bewohner des Hauses unterzeichneten unter dem 18. Januar 2015 eine Erklärung, auf die zur Akte eingereichte Erklärung Anlage K 5 Bl. 46 d.A. wird Bezug genommen.

Die Kläger tragen vor, es sei für sie medizinisch für ihre psychische Situation sinnvoll, einen Hund zu halten, und beziehen sich auf eingereichte ärztliche Bescheinigungen vom 27. Juni 2014. Die verstorbene  Hündin T. sei ruhig gewesen und habe keinen Krach und Lärm gemacht und keinen Anlass für berechtigte Beschwerden gegeben. Die Kinder im Hause, auch der Nachbarn K., hätten mit der Hündin gespielt. Die HÃ[…]


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