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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftungsverteilung bei Unfall zwischen zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen

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LG Saarbrücken, Az.: 13 S 122/12, Urteil vom 19.10.2012
Leitsätze: Kollidieren auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge und steht fest, dass eines der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, so spricht kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des stehenden Verkehrsteilnehmers das Rücksichtsnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO, selbst wenn das Fahrzeug vor der Kollision nicht längere Zeit gestanden haben sollte (entgegen OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 – I-9 U 32/12).
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2012 – 4 C 199/11 (04) – teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 557,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6. April 2011 sowie 65,57 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 65 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang zugelassen.

Gründe
Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29. Dezember 2010 auf dem Parkplatz des … in … ereignete.
Sowohl die Klägerin als auch der Erstbeklagte, dessen Kraftfahrzeug bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, parkten mit ihren Fahrzeugen rückwärts aus einander gegenüberliegenden, schräg zur Fahrgasse angeordneten Parktaschen aus. Dabei kam es zum […]


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