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Haftungsverteilung bei Unfall zwischen zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen

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Verkehrsunfall in Siegen, Wittgenstein oder Kreuztal? Schnelle Hilfe vom Rechtsanwalt bei der Unfallregulierung!LG Saarbrücken, Az.: 13 S 122/12, Urteil vom 19.10.2012

Leitsätze: Kollidieren auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge und steht fest, dass eines der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, so spricht kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des stehenden Verkehrsteilnehmers das Rücksichtsnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO, selbst wenn das Fahrzeug vor der Kollision nicht längere Zeit gestanden haben sollte (entgegen OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 – I-9 U 32/12).

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2012 – 4 C 199/11 (04) – teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 557,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6. April 2011 sowie 65,57 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 65 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang zugelassen.

Gründe

Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29. Dezember 2010 auf dem Parkplatz des … in … ereignete.

Sowohl die Klägerin als auch der Erstbeklagte, dessen Kraftfahrzeug bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, parkten mit ihren Fahrzeugen rückwärts aus einander gegenüberliegenden, schräg zur Fahrgasse angeordneten Parktaschen aus. Dabei kam es zum Unfall.

Die Klägerin hat ihren im Jahr 1998 zugelassenen Pkw durchgehend in einer BMW-Werkstatt pflegen und warten lassen. Sie macht auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer BMW-Werkstatt fiktive Reparaturkosten von netto 1.687,47 EUR abzüglich hierauf vorprozessual gezahlter 800,02 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR abzüglich hierauf gezahlter 12,50 EUR geltend.

Erstinstanzlich hat sie behauptet, sie habe nach dem Ausparken bereits in gerader Ausrichtung auf dem Fahrweg zwischen den Parktaschen gestanden, als der Erstbeklagte in ihr stehendes Auto gefahren sei.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 899,95 EUR nebst gesetzlicher Verzugszinsen ab 6. April 2011 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 108,88 EUR an sie zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, beide Fahrzeuge seien zeitgleich losgefahren. Im Unfallzeitpunkt hätten sich beide Fahrzeug in Rückwärtsfahrt befunden….


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