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Dieselskandal –Thermofenster als unzulässige Abschaltvorrichtung und § 826 BGB

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OLG Karlsruhe, Az.: 17 U 257/18, Beschluss vom 22.08.2019
Gründe
1. Der Senat weist im Nachgang zur mündlichen Verhandlung auf folgende Punkte hin:

a) Was die Passivlegitimation der Beklagten angeht, so verbleibt es bei den Ausführungen des Senats aus der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2019. Der Kläger hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB – Entscheidung des (Entwicklungs-)Vorstands der Beklagten, die unzulässige(n) Abschaltvorrichtung(en) markenübergreifend auch in den streitgegenständlichen 3,0l-Motor zu implementieren (vgl. II 24f., 31f., dazu unten 2.) – schlüssig behauptet, ohne dass die Beklagte dem erheblich entgegengetreten wäre.

Symbolfoto: Von cbies /Shutterstock.com

Insbesondere die Behauptungen, die Beklagte sei weder Herstellerin des Motors noch des Kraftfahrzeugs, sie habe das Fahrzeug nicht in den Verkehr gebracht oder die EG-Typengenehmigung beantragt und es fehle an einer „irgendwie gearteten Einwirkung der Beklagten auf das Vorstellungsbild des Klägers“, sind vor diesem Hintergrund ebenso unbehelflich wie der Verweis auf eine „Vielzahl von weiteren Umständen“, die zwischen der Vorstandsentscheidung und dem Kauf des PKWs lägen (II 123, 167, 226 ff.).

b) Die Beklagte möge sich dazu äußern, ob der von ihr in der mündlichen Verhandlung bestrittene (II 180) Verkaufspreis und der (am 24. September 2018 noch unstreitige, I 361) Kilometerstand im Zeitpunkt der Veräußerung am 11. Mai 2019 vom Kläger nach Vorlage der Anlage BB8 weiterhin bestritten bleiben. Bejahendenfalls kommt eine Beweisaufnahme (auch) hierzu in Betracht.

Jedenfalls führte die Veräußerung – einen Schadensersatzanspruch unterstellt – dazu, dass es zu einer Anrechnung des erlangten Vorteils (hier in Gestalt des Weiterverkaufspreises von 14.647 EUR) auf den ursprünglichen Kaufpreis von 37.000 EUR kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 – XI ZR 334/11 –, Rn. 21, juris). Auf die dann noch verbleibenden 22.353 EUR wären ggf. Nutzungen anzurechnen, die sich auf 12.263,81 EUR summieren könnten ([126.823 km minus 45.500 km = 81.323 km] x [37.700 EUR / 250.000 km = 0,1508]), sodass iHv 14.647 EUR über den Erledigungsfeststellungsantrag und iHv weiteren […]


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