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Verkehrsunfall – Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Schadensabrechnung

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AG Brackenheim, Az.: 1 C 16/15, Urteil vom 11.05.2016 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 776,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit 08.01.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden des weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 108,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit 08.01.2015 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 38 %; die Beklagten – gesamtschuldnerisch – 62%. 5. Das Urteil ist für beide Seiten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen vom 05.05.2014 gegen 18:50 Uhr im Kreuzungsbereich Schlossstraße / Theodor-Heuss-Straße in Brackenheim. Der Kläger befuhr mit seinem PKW … die Schlossstraße und wollte nach links in die Theodor-Heuss-Straße abbiegen; die Beklagte Ziffer 1, die bei der Beklagten Ziffer 2 versichert ist, lenkte ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … von der Theodor-Heuss-Straße nach links in die Schlossstraße. Der Kläger trägt vor, er habe sein Fahrzeug zur Mitte hin eingeordnet und an der Sichtlinie angehalten. Die Beklagte Ziffer 1 habe bei dem Abbiegevorgang die Kurve geschnitten und sein stehendes Fahrzeug gestreift. Hierdurch sei sein Fahrzeug im Frontbereich links erheblich beschädigt worden; der Kostenvoranschlag der Firma Autohaus … B… vom 07.05.2014 weise Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.768,71 € aus; als Auslagenpauschale mache er 26,00 € geltend und Nutzungsausfall sei anzusetzen für vier Tage à 65,00 €, somit insgesamt 260,00 €. Demgemäß belaufe sich der Gesamtschaden auf 2.054,71 €, hierauf habe die Zweitbeklagte außergerichtlich Zahlungen in Höhe von 802,05 € erbracht. Demgemäß stünden weitere 1.252,66 € aus. Abzüge seien von dem benannten Schaden nicht vorzunehmen. Die Verbringungskosten seien zu erstatten, Kürzungen bei den Ersatzteilpreisaufschlägen seien unzulässig, bei den genannten Referenzbetrieben handle es sich nicht um gleichwertige Fachwerkstätten, auf diese müsse er sich daher nicht verweisen lassen. Da sein Fahrzeug repariert sei, stehe ihm auch der Nutzungsausfall zu. Zudem habe die Beklagte Ziffer 2 mit Schreiben vom 30.12.2014 (Anlage K5) bereits erstattungsfähige Reparaturkosten in Höhe von 1.578,09 € netto anerkannt. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.252,66 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit 08.01.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden des weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 187,19 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit 08.01.2015 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen Klagabweisung. Sie tragen vor, die Gegenseite schildere den Sachverhalt des Unfallherganges falsch; der Abbiegevorgang der Beklagten Ziffer 1 sei bereits komplett abgeschlossen gewesen, als der Kläger mit seinem Fahrzeug – zu weit links fahrend – die Schlossstraße heruntergefahren sei und dadurch am Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 entlanggestreift sei….


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