AG Frankfurt (Oder), Az.: 22 C 90/16, Urteil vom 01.07.2016
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 30.11.2015 – Geschäftsnummer: 14-1499182-0-4 – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die restliche Jahresgebühr für die Mitgliedschaft in einem „Freizeitclub“ der Klägerin mit Teilnahmemöglichkeit an einer „Freizeitkontaktbörse“.
Auf einen Anruf der Beklagten hin begab sich eine Mitarbeiterin der Klägerin am 27.9.2011 in die Wohnung der Beklagten. Dort unterzeichnete die Beklagte nach einem Gespräch mit der Mitarbeiterin einen „Aufnahmevertrag“ (Anlage K2, Blatt 27), einen „Zahlungsplan“ (Anlage K4, Blatt 29), eine „Empfangsbestätigung“ (Anlage K9, Blatt 96) und eine „Widerrufsbelehrung“ (Anlage K10, Blatt 97).
Die Clubmitgliedschaft berechtigte die Beklagte „zur Teilnahme an den angebotenen Veranstaltungen“ der Klägerin und ihrer „Kooperationspartner“. Die Aufnahmegebühr betrug 300,00 €, die Jahresgebühr für die Mitgliedschaft 698,00 €.
Zusätzlich heißt es in dem Aufnahmevertrag: „Weiterhin nehme ich an der Freizeitkontaktbörse gemäß den Vertragsbedingungen und den Clubleistungen teil. In diesem Zusammenhang wurden mir 5 Anforderungsscheine ausgehändigt. Der Freizeitclub der … erbringt diese geschuldete Leistung mit der Vorbereitung eines Treffens mit einem Mitglied innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang des Anforderungsscheines.“ Hierfür sollte die Beklagte weitere 1.642,00 € zahlen.
In den „Clubleistungen“ (Anlage 3, Blatt 28) heißt es zur „Freizeitkontaktbörse: Ihr wollt mal Skifahren, Wandern oder irgendwas anderes unternehmen und habt keinen Partner? Über unsere Freizeitkontaktbörse findet sich sicherlich jemand. Die Freizeitkontaktbörse der … ist aber nicht zur