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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Verpflichtung zur Vorlage einer Reparaturrechnung

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Kfz-Versicherung und Reparaturnachweis: Ein Fall von Vertrauen und Verpflichtung
In dem vorliegenden Fall geht es um einen Versicherungsnehmer, der nach einem Schaden an seinem Fahrzeug von seiner Kfz-Kaskoversicherung die Erstattung der Reparaturkosten fordert. Die Versicherung lehnt jedoch eine vollständige Erstattung ab, da sie Zweifel an der sach- und fachgerechten Durchführung der Reparatur hat. Der Versicherungsnehmer legt zwar eine Reparaturrechnung vor, kann aber im Rechtsstreit nicht nachweisen, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 55/19 >>>

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Die Rolle der Reparaturrechnung
Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsnehmer durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachweisen muss, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde. Nur dann ist die Versicherung verpflichtet, die vollen Reparaturkosten zu erstatten. Im vorliegenden Fall konnte der Versicherungsnehmer diesen Nachweis jedoch nicht erbringen. Die Versicherung hatte Zweifel an der Validität der vorgelegten Rechnung und konnte durch ein Sachverständigengutachten bestätigen, dass die Reparatur nicht den Anforderungen entsprach.
Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Handelns
Der Versicherungsnehmer wirft der Versicherung vor, sie habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie ihm das Gutachten, das die Mängel der Reparatur aufzeigt, nicht zur Verfügung gestellt hat. Er behauptet, dass ihm dadurch ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei, da er ohne Kenntnis des Gutachtens keine Gewährleistungsansprüche gegen den Reparaturbetrieb durchsetzen konnte.
Die Verpflichtung zur Offenlegung von Gutachten
Die Verpflichtung des Versicherers zur Offenlegung von Gutachten ergibt sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Versicherungsnehmer hat ein Recht auf Einsicht in das Gutachten, wenn er auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen ist. Im vorliegenden Fall war der Versicherungsnehmer jedoch nicht auf die Überlassung des Gutachtens angewiesen, da er bereits über die Mängel der Reparatur informiert war und zudem sachverständig beraten wurde.
Die Frage der Kausalität
Schließlich stellt sich die Frage, ob die unterbliebene Herausgabe des Gutachtens durch die Versicherung tatsächlich zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat. Dies ist jedoch zu bezweifeln, da der Versicherungsnehmer trotz Kenntnis der Mängel der Reparatur keine N[…]


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