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Urlaubstage – Rundung von Bruchteilen

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 3 Sa 826/16 – Urteil vom 24.05.2017

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2016 – 15 Ca 569/16 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Erfüllung ihres Urlaubsanspruches für das Jahr 2015 weitere 1,96 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Erfüllung ihres Urlaubsanspruches für das Jahr 2016 weitere 0,15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten erster Instanz haben die Klägerin zu 61% und die Beklagte zu 39% zu tragen. Die Kosten zweiter Instanz haben die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 42% zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Resturlaubsansprüche der Klägerin für die Jahre 2015 und 2016 und dabei über die Frage, ob der Klägerin 27 oder 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr zustehen.

(Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com)

Die 1986 geborene Klägerin ist seit dem 21.06.2010 am Flughafen K -B als Fluggastkontrolleurin gemäß § 5 LuftSichG mit Zusatzausbildung gemäß § 8 LuftSichG in Vollzeit beschäftigt. Sie wird von der Beklagten regelmäßig auch am BACC eingesetzt. In den Monaten Juli bis November 2015 geschah dies während insgesamt 200 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet – wie die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich unstreitig gestellt haben – der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV) Anwendung.

Mit Urlaubsantrag vom 17.12.2015 beantragte die Klägerin Erholungsurlaub für die Zeit vom 22.06. bis 06.07.2016. Mit Schreiben vom 25.12.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Wegen der Ablehnung des Urlaubswunsches wurde die gemäß § 12 der Betriebsvereinbarung „Urlaub F K “ eingerichtete Schlichtungsstelle angerufen. Die im Rahmen der Schlichtungsverhandlung unterbreitet[…]


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