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Rechtsanwälte Kotz GbR

Begrenzung von Lizenzschäden und Abmahnkosten in Filesharingfällen

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 Amtsgericht Köln
Az.: 125 C 495/13
Teil-Versäumnis- und Urteil vom 10.03.2014

1.)  Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,50 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 %.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin, eine der führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen verwaltet im deutschsprachigen Raum u. a. die Rechte an dem Musikalbum „S T“ der Künstlerin T. Auf diesem Musikalbum befinden sich insgesamt 13 Musikstücke.
Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte am 15. Juli 2010 das Musikalbum über das Filesharing-System „C“ hochgeladen und damit zum Herunterladen für andere Teilnehmer des Filesharing-Systems weltweit angeboten hat.
Die Klägerin macht einen Lizenzschaden von 2.500,00 € geltend; sie verweist insoweit auf eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die einen Schaden von 200,00 € oder mehr pro veröffentlichtem Musiktitel zugesprochen haben.
Die Klägerin hat den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2011 zur Unterlassung der urheberrechtswidrigen Teilnahme am Filesharing aufgefordert. Sie macht Erstattung von Abmahngebühren i. H. v. 1.379,80 €, ausgehend von einem Streitwert von 50.000,00 € geltend. Sie verweist insoweit auf zahlreiche Gerichtsurteile, die solche oder höhere Streitwerte – vielfach 10.000,00 € pro Titel – ansetzen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
1.) einen angemessenen Schadensersatz i.H. v. mindestens 2.500,00 €;
2.) 1.37[…]


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