Vorschüsse sind vom Arbeitnehmerdarlehen nicht nach der gewählten Bezeichnung, sondern nach objektiven Merkmalen zu unterscheiden. Eine Darlehenshingabe ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der gewährte Betrag die Gehaltshöhe wesentlich übersteigt und zu einem Zweck gegeben wird, der mit den normalen Bezügen nicht oder nicht sofort erreicht werden kann und zu dessen Befriedigung auch sonst üblicherweise Kredite in Anspruch genommen werden. Dagegen handelt es sich um einen Gehaltsvorschuss, wenn die demnächst fällige Gehaltszahlung für kurze Zeit vorverlegt wird, damit der Arbeitnehmer bis dahin seinen normalen Lebensunterhalt bestreiten kann. Für das Arbeitgeberdarlehen ist charakteristisch, dass es losgelöst von dem zu erwartenden Arbeitsentgelt gezahlt wird und von einer Vereinbarung zur Rückzahlung in monatlichen Raten getragen wird (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2011, Az: 3 Sa 125/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de OLG Stuttgart – Az.: 4 Rv 25 Ss 983/21 – Beschluss vom 04.07.2022 In dem Strafverfahren hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 4. Strafsenat – am 6. Juli 2022 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts — 3. Große Jugendkammer – Tübingen vom 13. August 2021 aufgehoben. 2. […]