OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Beschluss vom 14.10.1999
Az. 5 WF 107/99
Vorinstanz: Amtsgericht Büdingen – Az.: 52 F 229/98
In der Familiensache hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Büdingen vom 17.05.1999 (Nichtabhilfebeschluß vom 27.05.1999) am 14.10.1999 b e s c h l o s s e n :
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates an das Familiengericht zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
G r ü n d e :
Die Antragstellerin hat um Prozeßkostenhilfe nachgesucht für eine Klage, mit der sie die Kosten einer Ausbildung zur Kosmetikerin in einer privaten Berufsfachschule, die sie mit insgesamt 7.460,00 DM angibt, gegenüber dem Antragsgegner, ihrem Vater, anstrebt.
Nach Abschluß ihrer Schulausbildung begann die Antragstellerin eine Ausbildung zur Altenpflegerin im Rahmen einer Vollzeitschulausbildung im Bildungszentrum Altenpflege des Frankfurter Verbandes für Alten- und Behindertenhilfe e. V. ab 01.09.1997, deren Kosten das Arbeitsamt übernommen hatte und die auf die Dauer von zwei Jahren geplant war. Zum 31.10.1997 beendete die Antragstellerin diese Ausbildung, da sie sich den Anforderungen der Ausbildung und des Berufes im Bereich der körperlichen Pflege alter Menschen nicht gewachsen fühlte.
Nach ihrem Vortrag wurde ihr sodann seitens des Arbeitsamtes eine Ausbildung zur Kosmetikerin vorgeschlagen, die jedoch allein im Rahmen des kostenpflichtigen Besuchs einer privaten Berufsfachschule für die Dauer eines Jahres mit monatlichen Schulkosten in Höhe von 570,00 DM zuzüglich einer Einschreibgebühr von 200,00 DM und einer Prüfungsgebühr von 420,00 DM möglich sei.
Mit einem Prozeßkostenhilfeantrag vom 06.10.1998 hat die Antragstellerin sodann Prozeßkostenhilfe begehrt für eine Klage, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zu diesen Kosten von insgesamt 7.460,00 DM angestrebt hat. Durch Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Büdingen vom 26[…]