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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abschlagzahlungsanspruch bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts?

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OLG Stuttgart, Az.: 6 U 81/15, Urteil vom 22.12.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14.04.2015 – Az.: 2 O 161/14 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: Erste Instanz: 54.614,65 €

Berufungsverfahren: 39.883,81 €
Gründe
I.

1.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Werklohnansprüche aus drei zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Werkverträgen, betreffend die Bauvorhaben „…“, „…“ und „…“, in Höhe von insgesamt 28.071,90 € geltend.

Gegenstand der streitgegenständlichen Werkverträge war die Bearbeitung sogenannter Alucobond-Rohplatten. Die Beklagte hatte sich im Rahmen der Bauvorhaben „…“ in Ulan Bator, „…“ ebenfalls in Ulan Bator und „…“ in Kenia zur Lieferung derartiger Fassadenplatten in bearbeiteter Form verpflichtet.

Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

Am 03.02./14.03.2012 schlossen die Parteien zunächst einen Werkvertrag über die Bearbeitung (Zuschneiden, Fräsen und Bohren) von ca. 1.840 qm Alucobond-Platten sowie das Einbringen von Ausschnitten; die Platten waren für das Bauvorhaben „…“ bestimmt. Im Rahmen von Nachtragsvereinbarungen wurden weitere an den Platten zu erbringenden Arbeiten vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Angebote nebst Annahmeerklärungen der Beklagten (Abl. 12 ff.) Bezug genommen. Die Leistungen wurden in Tranchen erbracht und im Rahmen von Abschlagsrechnungen in Rechnung gestellt. Insgesamt bearbeitete die Klägerin im Rahmen des Vertragsverhältnisses 1.634,72 qm Platten, davon 1.295,98 qm in blau und 338,74 qm in silber. Die bearbeiteten und in Schutzfolie verschweißten Platten wurden von der Klägerin bzw. deren Subunternehmerin als Teil der vertraglich geschuldeten Leistung zunächst in […]


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