Gericht entlastet Eltern: Aufsichtspflicht im Einklang mit Selbstständigkeit des Kindes
Die Klage gegen den Beklagten wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht bei einem Fahrradunfall seines 9-jährigen Sohnes wird abgewiesen, da die Eltern die gebotene Aufsicht gemäß den Umständen des Einzelfalls und den entwicklungsbedingten Fähigkeiten des Kindes im Umgang mit Gefahren im Straßenverkehr nicht verletzt haben.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klage wegen Schadensersatz nach einem Fahrradunfall eines 9-jährigen Kindes wird abgewiesen.
Es liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern vor, da diese den Anforderungen an eine angemessene Aufsicht nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes entsprochen haben.
Der Entscheidungsmaßstab für die Aufsichtspflicht berücksichtigt die Eigenart, das Alter und den Charakter des Kindes sowie die Zumutbarkeit für die Eltern.
Der 9-jährige Sohn des Beklagten durfte den kurzen Weg zum Kiosk der Eltern allein mit dem Fahrrad zurücklegen, da er bereits Erfahrung im Umgang mit dem Fahrrad im Straßenverkehr hatte.
Kinder dieser Altersstufe wird eine grundsätzliche Kenntnis und der Umgang mit Gefahren im Straßenverkehr zugetraut.
Das Gericht beruft sich auf ständige Rechtsprechung, dass die konkreten Umstände des Einzelfalles und nicht die allgemeine Erfüllung der Aufsichtspflicht entscheidend sind.
Ein altersbedingtes Versagen des Kindes entbindet nicht von der Haftung, allerdings dürfen die Anforderungen an die Aufsichtspflicht das Lernen und die Entwicklung des Kindes nicht unverhältnismäßig einschränken.
Die Entscheidung über die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, und die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Aufsichtspflicht von Eltern im Straßenverkehr
Die Aufsichtspflicht der Eltern soll Kinder vor Gefahren schützen und zugleich deren Selbstständigkeit altersgemäß fördern. Im Straßenverkehr tragen Eltern eine besondere Verantwortung, denn dort können schon leichte Unaufmerksamkeiten von Kindern zu folgenschweren Unfällen führ[…]