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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – Täterschaft des Anschlussinhabers

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AG München
Az: 142 C 2564/11
Urteil vom 23.11.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 651,80 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2010 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Aufwendungs- und Schadensersatz wegen unerlaubter Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes innerhalb einer Internettauschbörse.
Die Beklagte war am 04.01.2010 Inhaberin eines Internetanschlusses. Die Klägerin ist Inhaberin umfassender ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung an dem Filmwerk „…“, welches erstmals am 23.10.2009 veröffentlicht wurde. Auf Anlage .. wird Bezug genommen. Zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen im Internet in der Internettauschbörse eDonkey2000 beauftragte die Klägerin die … GmbH, die ihrerseits die Analyse und Protokollierungssoftware „…“ benutzte. Am 19.02.2010 mahnte die anwaltlich vertretene Klägerin die Beklagte ab, weil sie am 04.01.2010 um 9:10 und 57 Sekunden eine Datei, die den streitgegenständlichen Film enthalten haben soll, über ihren Internetanschluss zum unerlaubten Download angeboten haben soll. Auf Anlage K7 wird Bezug genommen. Die Klägerin hatte zuvor das Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG vor dem LG Köln betrieben, in welchem die von der M… GmbH ermittelte IP-Adresse im genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet wurde. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung anwaltlich vertreten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab. Auf Anlage K 8 wird Bezug genommen. Die Klägerin macht einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von EUR 651,80, d.h. eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert […]


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