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Schönheitsreparaturklausel bei Einbaumöbel

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AG Berlin-Mitte - Az.: 123 C 165/20 - Urteil vom 30.06.2021

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2021 für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil vom 25.11.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.11.2020 wird im Tenor zu 1., 7. und 8. aufrechterhalten.

2. Das Versäumnisurteil wird in Ziff. 2 aufrechterhalten, insoweit die Beklagte zu Zahlung von 1.536,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 426,86 EUR seit dem 17.04.2020 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 47,28 EUR seit dem 12.062020 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 358,32 EUR seit dem 12.06.2020 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 50,00 EUR seit dem 11.08.2020 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 653,89 EUR seit 26.09.2020 verurteilt worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil in diesem Punkt aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. In Bezug auf den Tenor zu 3. lit. d. wird das Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als dort eine Minderung in Höhe von 3,5 % festgestellt worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil in diesem Punkt aufgehoben und die Klage abgewiesen

4. In Bezug auf den Tenor zu 4. wird das Versäumnisurteil aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, im Bad, in der Küche und in dem an der Wohnungstür gelegenen Flur die folgenden Schönheitsreparaturen auf ihre Kosten auszuführen:

a) in der Küche das fachgerechte Streichen der Wände und Decken einschließlich aller gestrichenen innenliegenden Flächen im Bereich von Fensterlaibung und Fenstersturz der Fußbodenleisten, der Fensterbretter und der Heizungsrohre.

b) im an der Wohnungstür gelegenen Flur das fachgerechte Streichen der Wände und decken sowie der Fußbodenleisten sowie der gestrichenen Kappen für Öffnungen in den Wandbereichen. Zudem ist die Türschwelle zwischen Küche und dem an der Wohnungstür gelegenen Flur fachgerecht zu streichen.

c) im Badezimmer das fachgerechte Streichen der Wände und Decken (einschließlich aller gestrichenen innenliegenden Flächen im Bereich von Fensterlaibung und Fenstersturz) sowie des äußeren Fensters innen sowie des inneren Fensters auflen und innen. Zudem ist die Türschwelle zwischen Badezimmer und dem anliegenden Flur fachgerecht zu streichen.

5. In Bezug auf den Tenor zu 5. wird das VersÃ[…]


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