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Fahrerlaubnisentziehung bei Aggressionspotenzial?

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11 CS 16.914, Beschluss vom 17.06.2016

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M, S und T.

Symbolfoto: Von Olaf Speier /Shutterstock.com

Das Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch verurteilte ihn am 19. März 2012 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung am 24. September 2011 zu acht Monaten Freiheitsstrafe. In dem Urteil sind zahlreiche Vorstrafen erwähnt. Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Antragsteller ein hartnäckiger Rechtsbrecher sei, der weder sein Alkohol- noch sein Aggressionsproblem unter Kontrolle habe.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 teilte das Gesundheitsamt des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim dem Landgericht Nürnberg-Fürth im Rahmen des Berufungsverfahrens mit, der Antragsteller komme seit der Entlassung aus einer mehrwöchigen Suchttherapie im November 2008 regelmäßig mindestens ein bis zweimal monatlich zur Beratung. Er zeige sich einsichtig und motiviert und habe vom 15. Juli bis 16. September 2009 ein Antiaggressionstraining absolviert. Vom 24. April bis 1. Juni 2012 habe er eine Auffrischungstherapie im Bezirkskrankenhaus A… absolviert. Die Beziehungsproblematik sei aufgearbeitet, die Rückfallgefährdung sei erheblich reduziert worden.

Das durch das Landgericht eingeholte nervenärztliche Sachverständigengutachten des Dr. L… vom 5. Oktober 2012 ergab, dass der Antragsteller im Grunde unheilbar suchtmittelabhängig sei. Nur im Rahmen einer längerfristigen Entwöhnungsbehandlung könne die Alkoholabhängigkeit zum Stillstand kommen. Daraufhin verwarf das Landgericht mit Urteil vom 27. November 2012 die Berufung des Antragstellers mit der Maßgabe, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet werde.

Vom 4. März 2013 bis 17. Januar 2016, mit Zwischenvollzug vom 5. September 2013 bis 31. Oktober 2014 we[…]


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