OLG Frankfurt
Az: 8 U 25/12
Urteil vom 20.12.2013
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2011 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 135.500.- €.
Gründe
I.
Der Kläger fordert von dem Beklagten Schadensersatz, weil dieser ihn im Jahre 2008 nicht als Leichtathlet für die olympischen Spiele in Peking nominierte.
Der Kläger war seit dem Jahr 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung. Der Beklagte, ein eingetragener Verein, ist für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele ausschließlich zuständig.
Der Kläger und der Deutsche Leichtathletik-Verband (DLV) schlossen am 24.11.2006/4.1.2007 eine für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 geltende Vereinbarung. Deren Klausel in Ziffer 2.2.1 enthält u. a. eine Regelung des Inhalts, der DLV schlage dem DOSB (Beklagten) „den Athleten, soweit zutreffend, auf der Grundlage der DOSB – Normierungsrichtlinien“ zur Nominierung für die Olympischen Spiele vor.
Der Beklagte verabschiedete am 13.3.2007 und am 24.7.2007 „Grundsätze zur Nominierung der Olympiamannschaft Peking 2008“. Danach sind Voraussetzungen für die namentliche Nominierung der Mitglieder der Olympiamannschaft Peking 2008:
2.1. „Das eigenständige […]