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Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung – Steuerprogressionsschaden

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LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 449/17, Urteil vom 24.04.2018

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30. August 2017 – 4 Ca 2222/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung zum Ausgleich von Steuerschäden und um den Ersatz von Kosten für die Heranziehung eines Steuerberaters.

Die Klägerin war vom 01. Oktober 1993 bis 31. Mai 2016 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Pharmaberaterin/Pharmareferentin im Außendienst tätig und verrichtete zuletzt ihre Tätigkeit von Z. aus.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 25. März 2009 zum 30. September 2009. Die von der Klägerin Kündigungsschutzklage nebst Antrag auf Weiterbeschäftigung war erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein infolge Urteils vom 03. September 2009 – 4 Ca 911/09 – erfolgreich. Die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10. März 2010 – Az. 8 Sa 617/09 – zurückgewiesen. Die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht durch der Beklagten am 10. Februar 2011 zugestellten Beschluss vom 27. Januar 2011 – 2 AZN 879/10 – zurückgewiesen.

Nach erstinstanzlichem Obsiegen der Klägerin im Kündigungsschutzprozess bot die Beklagte ihr mit Schreiben vom 09. Dezember 2009 eine Prozessbeschäftigung an und bat sie, zum Zeichen ihres Einverständnisses die beigefügte Zweitschrift unterzeichnet zurückzusenden. Die Klägerin teilte – zuletzt mit Schreiben vom 14. Januar 2010 – mit, dass die Notwendigkeit für einen weiteren schriftlichen Vertrag nicht gegeben sei. Mit gleicher Begründung lehnte die Klägerin einen im Berufungsverfahren von der Beklagten angebotenen Zwischenvergleich hinsichtlich einer Prozessbeschäftigung und ein während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens angebotenes Prozessarbeitsverhältnis ab.

Symbolfoto: Von XYZ images / Bigstock

Die Klägerin hat im August 2011 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – 4 Ca[…]


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