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Wildschadensverfahren – Mängel des Vorverfahrens – Wildschadensmeldung per Fax

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 LG Heilbronn – Az.: 1 S 52/11 Bn – Urteil vom 15.02.2012

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgericht Öhringen vom 15.7.2011 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 892,50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz hieraus seit dem 28.11.2010 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf – bis 900 € – festgesetzt.
Gründe
I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil des Amtsgericht Öhringen vom 15.7.2011 Bezug genommen.

Der Kläger ist Landwirt und baut auf seinen Feldern u. a. Mais an. Der Beklagte ist Pächter des Jagdbezirks, zu welchem die Felder des Klägers gehören. Der Kläger meldete mit Fax vom 16.9.2010 bei der Streithelferin Wildschäden durch Wildschweine an mehreren Feldern an. Es wurde ein behördliches Wildschadensschätzungsvorverfahren durchgeführt. Der Beklagte hat dem hierauf gegen ihn ergangenen Vorbescheid, der zu einer Zahlungspflicht des Beklagten von 858 € an den Kläger gelangte, aus formalen Gründen widersprochen.

Das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil wurde dem Prozessvertreter des Klägers am 22.8.2011 zugestellt. Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit am 19.9.2011 eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese zum Teil bereits in diesem Schriftsatz und im übrigen mit Schriftsatz vom 5.10.2011, eingegangen am 6.10.2011 begründet.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung im wesentlichen vor, Ende August seien nicht die am 16.9.2010 angemeldeten Hauptschäden, sondern allenfalls geringste Vorschäden bzw. reine Laufspuren von Wildschweinen vorhanden gewesen. Kenntnis von den angemeldeten Schäden habe der Kläger erst am 12.9.2010 erhalten. Der Wildschadensschätzung sei korrekt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Öhringen aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 892,50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Wochenfrist des § 34 BJagdG sei nicht eingehalten. Der Jagdaufseher des Beklagten, Herr …, habe bereits Ende August 2010 mit dem Sohn des Klägers, dem Zeugen …, an einem Maisschlag damals schon vorhandene Schäden besichtigt. Die Anmeldung erst am 16.9.2010 sei daher verspätet. Ferner werd[…]


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