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Nachlassverwalter -Auskunft über Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung des Erblassers

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LG Bielefeld – Az.: 18 O 177/16 – Urteil vom 19.04.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v.110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger des am 11.11.2015 verstorbenen M. F..

M. F. (im Folgenden: der Erblasser) unterhielt bei der Beklagten eine im Jahr 2004 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung zur Versicherungsnummer: xxx.

Im Rahmen dieser Versicherung hatte der Erblasser einer oder mehreren Personen ein Bezugsrecht im Sinne von § 159 VVG eingeräumt. Der Kläger hat keine Kenntnis vom Inhalt des Versicherungsscheins, insbesondere nicht von Name(n) und Adresse(n) der bezugsberechtigten Person(en).

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bekanntgabe von Name(n) und Adresse(n) der bezugsberechtigten Person(en), um dieser/ diesen gegenüber die nach seiner Behauptung der Einräumung des Bezugsrechts zugrundeliegende Schenkung widerrufen zu können und sodann, falls die Beklagte an die Bezugsberechtigte(n) noch nicht geleistet hat, von dieser/ diesen die Abtretung des Anspruchs gegen die Beklagte fordern zu können, oder, falls die Beklagte schon geleistet hat, die Herausgabe der erlangten Versicherungsleistung fordern zu können. Damit würde der Nachlasswert erhöht, was den noch unbekannten Erben bzw. etwaigen Nachlassgläubigern zugutekommen würde.

Der Erblasser und die Zeugin L. waren jeweils Eigentümer zu ½ an dem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück M.weg xx, I..

Der Erblasser beging am 11.11.2015 Selbstmord, indem er das, auf dem in seinem und der Zeugin L. Eigentum stehenden Grundstück, stehende Wohngebäude explodieren ließ. Er verstarb bei der Explosion. Das Gebäude wurde vollständig zerstört.

Vor dem Tod des Erblassers wurde bezüglich des genannten Grundstücks auf Antrag der Grundpfandrechtgläubigerin ein Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet. Zum Zwangsverwalter wurde der Kläger bestellt. Weiter wurde vor dem Tod des Erblassers auf Antrag der Zeugin L. betreffend das genannte Grundstück ein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet sowie auf Antrag der Grundpfandrechtgläubigerin ein Vollstreckungsversteigerungsverfahren.

Der Erblasser hinterließ kein Testament.

Der Kläger behauptet, der Nachlass sei überschuldet.

Die Zeugin L. sei Nachlassgläubigerin.

Sie sei über viele Jahre die Lebensgefährtin des Erblassers gewesen. Die Zeugin und der Erblasse[…]


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