LG Bielefeld – Az.: 4 O 49/14 – Urteil vom 09.05.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer vermeintlichen ärztlichen Fehlbehandlung.
Die Klägerin leidet an Sarkoidose, die bei einer Operation im Jahr 2000 festgestellt worden ist. Gemeinsam mit ihrem Ehemann hat sie vier Kinder, die in den Jahren 1993, 1995 und 1998 sowie im Dezember 2012 zur Welt gekommen sind. Das letzte Kind – ihr Sohn N. – war ungewollt.
Die Beklagte zu 1) ist eine von den Beklagten zu 2) und 3) betriebene gynäkologische Gemeinschaftspraxis, bei der die Beklagten zu 4) und 5) angestellt sind.
Die Klägerin erkrankte Mitte 2011 psychisch und litt unter Magenbeschwerden. Ihr Hausarzt äußerte daraufhin den Verdacht, dass auch eine langjährige Einnahme derselben Antibabypille zu derartigen Magenbeschwerden und psychischen Beschwerden führen könne. Zum damaligen Zeitpunkt nahm die Klägerin seit über 10 Jahren eine Antibabypille ein, zuletzt seit März 2011 das Präparat „N.“.
Am 18.10.2011 stellte sich die Klägerin anschließend für eine (regelmäßige) Kontrolluntersuchung in der Praxis der Beklagten vor. Hintergrund dafür war u.a. eine beabsichtigte zytologische Untersuchung bei gesicherter Zyklusstörung.
Etwa vier Monate später – am 23.02.2012 – erfolgte bei der Klägerin eine Blutentnahme zur Bestimmung des AMH-Wertes (Anti-Müller-Hormon-Wertes) durch eine Arzthelferin der Beklagten. Das Ergebnis von 0,37 ng/ml lag danach am 05.03.2012 vor.
Am 16.04.2012 stellte sich die Klägerin anschließend erneut zu einem (regelmäßigen) Kontrolltermin in der Praxis der Beklagten vor. Nochmals etwa vier Monate später – im August 2012 – nahm sie dann erstmals Kindsbewegungen war und suchte deshalb – da sie zunächst eine andere gesundheitliche Ursache vermutete – am 13.08.2012 ihren Hausarzt auf, der sie indes unter dem Verdacht einer ungewollten Schwangerschaft (wiederum) in die Praxis der Beklagten überwies.
Der Beklagte zu 2) stellte bei der Klägerin daraufhin eine Schwangerschaft in der 22. Woche fest. Die Empfängnis selbst datierte er auf Ende März/Anfang April 2012. Für weitere Untersuchungen überwies er die Klägerin anschließend an die gynäkologische Gemeinschaftspraxis Dr. C., E. und N. in N.. Am 14.08.2012 erfolgte dort eine 3D-Ultraschalluntersuchung und am 16.8.2012 eine Fru[…]