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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkaufvertrag – Erforderlichkeit ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung

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LG Bielefeld – Az.: 3 O 63/17 – Urteil vom 24.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung aus einem Kfz-Kaufvertrag sowie um Schadensersatzansprüche aufgrund dieses Vertrages.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 21.05.2016 bei dem Beklagten einen PKW Audi A4 Avant mit der Fahrzeug-Ident-Nr. xxx zu einem Kaufpreis von 6.900,00 EUR. Der Kaufvertrag enthielt unter anderem folgende Regelung:

„Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wird auf ein Jahr beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“

Am 23.05.2016 wurde das Fahrzeug bei der GTÜ vorgeführt. Im Rahmen der Überprüfung wurde durch die GTÜ lediglich bemängelt, dass die „Kennzeichenbeleuchtung links einseitig ohne Funktion“ sei. Weitere Mängel wurden nicht festgestellt.

Die Übergabe des Fahrzeugs und die Bezahlung des Kaufpreises erfolgten am 27.05.2016. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 139.000 km auf und war ca. 10,5 Jahre alt (Erstzulassung: 06.10.2005).

(Symbolfoto: shisu_ka/Shutterstock.com)

Nach vier Monaten und 2.818 km stellte der Kläger einen Öl- und Wasserverlust an dem Fahrzeug fest. Der Kläger fuhr am 04.10.2016 mit dem Fahrzeug in die VW/Audi- Vertragswerkstatt T.. Die Werkstatt riet von einer Weiterfahrt ab, da ansonsten ein Motorschaden drohe. Die Tochter des Klägers rief daraufhin am selben Tag bei dem Beklagten an und teilte diesem mit, dass es bei dem Wagen einen großen Ölverlust gebe un[…]


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