OLG Braunschweig
Az.: 7 W 35/00
Beschluss vom 25.04.2001
Vorinstanz: LG Göttingen – Az.: 2 O 139/00
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 20. Juni 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, jedoch findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 20.06.2000 ist zulässig, jedoch unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen und ergänzend auf folgendes hingewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 1093; 1991, 2553; 1992, 2155; 1994, 2545; 1999, 2962), der der Senat folgt, ist eine Zuwendung unter Ehegatten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere wie hier dem Leben der Familie in einem eigenem Heim, dienen soll, auch dann, wenn keine oder nur eine teilweise Gegenleistung vereinbart wird, keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, kann also nicht gemäß § 530 BGB widerrufen werden. Es handelt sich um eine sogenannte ehebedingte oder unbenannte Zuwendung, die grundsätzlich nicht dem Schenkungsrecht unterfällt. Auf die Bezeichnung des Zuwendungsgeschäftes durch die Parteien kommt es dabei nicht entscheidend an. Von Bedeutung ist, ob das Zuwendungsgeschäft nach der Vorstellung der Parteien vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen soll. Das ist im vorliegendem Fall zu bejahen und zeigt sich daran, dass die Antragstellerin das Zuwendungsgeschäft rückgängig machen will, weil die Parteien nicht mehr ehelich zusammenleben und die Ehe offenbar gescheitert ist. Diesen Zusammenhang zwischen dem Zuwendungsgeschäft und der ehelichen Lebensgemeinschaft stellt auch der Antragsgegner nicht in Frage.
Er macht nur die Rückgängigmachung des Zuwendungsgeschäftes von der Befriedigung von Gegenansprüchen abhängig.
Kann die eheliche Lebensgemeinschaft deshalb als Geschäftsgrundlage des Zuwendungsgeschäftes angesehen werden, so ist doch anerkannt (BGH a.a.O.), dass die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Falle der nachträglichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht anzuwenden sind, sondern ausschließlich die speziellerem güterrechtlichen Re[…]