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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratsversicherung – Versicherungsschutz bei Umzug in alter und neuer Wohnung

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LG Kiel, Az.: 4 O 65/14, Urteil vom 28.01.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Hausratversicherung nach einem Brand.

Symbolfoto: Tzido/Bigstock

Die Klägerin hatte ihren Hausrat in dem Einfamilienhaus … bei der Beklagten seit dem 15.04.2002 versichert. Im April 2011 erwarb die Klägerin ein Haus in … . Am 15.11.2012 nahm die Klägerin eine Tätigkeit bei der Firma … in … auf. Zum 01.05.2013 wollte die Klägerin das Haus in … an den Zeugen … vermieten. Am 24.03.2013 kam es in dem Haus zu einem größeren Brand.

Die Klägerin behauptet, bei dem Brand sei Hausrat im Wert von insgesamt 40.138,- € zerstört worden. Dieser Schaden sei von der Beklagten zu regulieren, weil zum Zeitpunkt des Brandes nach wie vor Versicherungsschutz bestanden habe. Denn die Klägerin habe zu dieser Zeit einen Doppelwohnsitz gehabt – sie habe sich sowohl in … als auch in … aufgehalten. Das neue Haus in … sei zu dieser Zeit noch von ihrem Ehemann saniert worden. Es habe noch keine Küche und noch keine Waschmaschine dort gegeben und man habe noch keine Möbel und keinen versicherten Hausrat dort hinverbracht. Die Klägerin habe nur an jeweils zwei aufeinander folgenden Nächten in der Woche in … übernachtet, da sie nur drei Tage pro Woche bei … gearbeitet habe. Von 129 Tagen habe sie sich an 62 Tagen in … aufgehalten.

Der Zeuge … habe schon einen Schlüssel für das Haus in … bekommen, jedoch lediglich zu dem Zwecke, dass er das Haus habe ausmessen wollen, um seine Einrichtung zu planen. Es sei ihm außerdem gestattet worden, vorab ein einziges Sofa in das Haus zu bringen, da er es geschenkt bekommen habe, aber nirgends sonst habe unterbringen können. Ab dem 08.04.2013 hätte der Zeuge dann mit Renovierungsarbeiten beginnen können.

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, der für sie zuständige Vertreter der Beklagten, der Zeuge … , habe schuldhaft versäumt, sie auf einen Wegfall des Versicherungsschutzes und die Notwendigkeit einer[…]


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