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Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag wegen Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit – Rostfreiheit

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 15/18 – Urteil vom 27.11.2018

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 01.02.2018 (Az. 1 O 50/16) abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.832,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 22.276,64 € seit dem 25.11.2015 und aus einem Betrag von 555,66 € seit dem 23.11.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Mercedes Benz 450 SL, 192 PS, Erstzulassung 01.04.1973, Fahrzeug- Ident-Nr. …138.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der Garagenmiete für das im Antrag zu Ziffer 1. näher bezeichnete Kfz in Höhe von monatlich 130 € zu erstatten, beginnend mit dem 01.12.2016 und endend mit dem Schluss des übernächsten Monates, der auf den Monat, in dem die Rückgabe des unter 1. bezeichneten PKW stattgefunden hat, folgt.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 25.11.2015 in Annahmeverzug befindet.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten und die weitergehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Rückabwickelung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW.

Im Juli 2015 bot der Beklagte einen gebrauchten PKW Mercedes Benz 450 SL, 192 PS, Erstzulassung 01.04.1973 über die Verkaufsplattform „…“ zu einem Preis von 20.000 € an.

Hierbei beschrieb er den PKW unter anderem wie folgt:

„ …

Fahrzeug ist jetzt komplett ROSTFREI !!!

Kein Unfall!!! ROSTFREI!!! SEHR GERINGE Laufleistung!! “

Hinsichtlich der weiteren Angaben im Verkaufsangebot wird auf Blatt 13-15 der Akten Bezug genommen.

Auf das Inserat des Beklagten meldete sich der Kläger und erwarb nach Durchführung einer Probefahrt das Fahrzeug vom Beklagten am 29.06.2015 zu einem Kaufpreis von 19.400 €. Hierbei schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag, in d[…]


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