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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit wegen psychischer Störung

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LG Arnsberg, Az.: 2 O 26/13, Urteil vom 29.01.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81.907,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 33.726 56 seit dem 01.05.2011, aus einem Teilbetrag von jeweils weiteren 2.409,04 EUR seit dem 1. eines jeden Monats ab dem 01.06.2011 bis einschließlich 01.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsscheinnummer 000 000 000 beginnend ab Februar 2013 bis längstens 30.04.2028 bis zum 1. eines jeden Monats jeweils eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.299,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar ab dem 2. des jeweiligen Monats, zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Risikolebensversicherung, für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und für die Unfallzusatzversicherung zur Versicherungsscheinnummer 000 000 000 beginnend ab dem 01.02.2013 bis längstens zum 30.04.2028 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Kläger ist Inhaber des Bestattungshauses B in N. Er arbeitete zunächst von Montag bis Freitag regelmäßig 9 Stunden, samstags regelmäßig 4 Stunden, am Sonntag bei Bedarf und war sonst im Rahmen des Notdienstes Tag und Nacht erreichbar. Er übte die in der Klageschrift (auf Bl. 4-9 der Akte) aufgeführten Tätigkeiten aus, die insbesondere die Bereiche Bestattungsvorsorge, Kundenkontakt, Vorbereitung und Durchführung von Bestattungen, Beurkundungen sowie Buchhaltung/Rechnungswesen und allgemeine Besorgungen umfassten. Wegen der Einzelheiten und des zeitlichen Umfangs der Tätigkeiten wird auf die Klageschrift (Bl. 4-9 der Akte) verwiesen.

Am 07.06.2006 schloss der Kläger bei der Beklagten die streitgegenständliche Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu einer Risikolebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung unter der Versicherungsnummer 000 000 000 mit einer Laufzeit bis zum 30.04.2028 ab. Vereinbart war, dass der Kläger bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % ab dem 01.05.2009 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.299,44 EUR beziehen und eine Befreiung von den Prämien in Höhe von 109,60 EUR ver[…]


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