Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 6 B 11579/06.OVG
Beschluss vom 29.01.2007
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen kommunaler Steuern hier: aufschiebende Wirkung hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 29. Januar 2007beschlossen:
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. November 2006 - 3 L 916/06.MZ - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Zweitwohnungsabgabenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2005 angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf jeweils 219,59 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
Dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zweitwohnungsabgabenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2005 anzuordnen, ist stattzugeben. Das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung des Suspensiveffektes des Rechtsbehelfs geht dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug des angegriffenen Abgabenbescheides ausnahmsweise vor. Die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der abgabenrechtlichen Heranziehung des Antragstellers überwiegen derart, dass dessen Erfolg im Hauptsacheverfahren deutlich wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (vgl. OVG RP, AS 18, 381 ff.). Der angefochtene Abgabenbescheid, bei dem es der Sache nach um einen Zweitwohnungssteuerbescheid geht, kann sich nämlich auf keine tragfähige Rechtsgrundlage stützen, weil die Zweitwohnungsabgabensatzung der Antragsgegnerin vom 11. März 2005 die rechtlichen Voraussetzungen der steuerlichen Heranziehung nicht vollständig regelt (a) und eine systemkonforme Behebung dieses Mangels durch Auslegung der Satzung zulasten des Personenkreises, dem der Antragsteller angehört, die verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen der steuerrechtlichen Typisierungsfreiheit überschreitet (b).
a) Die Zweitwohnungsabgabensatzung der Antragsgegnerin regelt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer nicht abschließend, so dass die Rechtsgrundla[…]