OLG Frankfurt – Az.: 15 U 21/16 – Urteil vom 14.09.2017
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 9. Dezember 2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.709,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.296,53 € seit dem 17.12.2013 und aus weiteren 4.413,45 € seit dem 3.5.2014 zu zahlen.
Auf die Klage der Klägerin zu 2. wird der Beklagte weiter verurteilt, an die B AG in Stadt1 zur Schadensnummer AS … 8.337,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.243,39 € seit dem 17.12.2013 und aus weiteren 3.093,71 € seit dem 3.5.2014 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Klage des Klägers zu 1. abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 1. zu 23 % und der Beklagte zu 77 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat der Beklagte zu tragen.
Der Kläger zu 1. hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 47 % zu tragen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. zu 53 % zu tragen.
Im Übrigen haben der Kläger zu 1. und der Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (20.1.2016) am 4.2.2016 eingelegte und begründete Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 511,513, 517, 519, 520 ZPO).
Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
Denn von vornherein ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit der Kläger zu 1. neben der Klägerin zu 2. den Beklagten mit dem Klageantrag zu 1. auf Zahlung von 5.243,39 € nebst Zinsen seit dem 17.12.2013 und weiteren 3.093,71 € nebst Zinsen seit dem 3.5.2014 an die B AG in Stadt1 zur Schadensnummer AS … in Anspruch nimmt.
Insoweit fehlt dem Kläger zu 1. die Prozessführungsbefugnis, weil die B AG ausweislich ihres von den Klägern selbst mit Schriftsatz vom 20.11.2014 vorgelegten Schreibens vom 5.11.2014 allein die Klägerin zu 2. als ihre Versicherungsnehmerin im Wege der gewillkürten Prozesstandschaft zur Geltendmachung des Gesamtbetrages von 8.337,10 € ermächtigt hat.
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