LG Regensburg – Az.: 5 Qs 116/16 – Beschluss vom 29.11.2016
1. Es wird festgestellt, dass die Beschlagnahme des privaten Laptops, Marke … des Beschwerdeführers … vom 17.08.2016 bis zum 22.08.2016 rechtswidrig war.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers … als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die gerichtlichen Gebühren werden um ein Drittel ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse ein Drittel.
Gründe
I.
1.
Bei der Staatsanwaltschaft … ist derzeit ein Ermittlungsverfahren (Az: 152 Js 16476/16) gegen … wegen des Tatvorwurfs der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB und gegen … und … wegen des Tatvorwurfs der Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB anhängig.
Nach den bisherigen Erkenntnissen besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten … und … im Zeitraum von …. unter Zuhilfenahme mehrerer natürlicher und juristischer Personen insgesamt mindestens 514.570,– Euro an den … spendeten, wobei die Einzelspenden jeweils unter dem Betrag von 10.000,– Euro blieben. Diese Beschuldigten sind im … tätig und führen dabei auch zahlreiche … im … durch. Der Beschuldigte … ist seit dem … und war bereits ab dem Jahr … tätig. Er ist …. Die Beschuldigten sind verdächtig, die Einzelspenden bewusst gestückelt zu haben, um die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Parteiengesetz ab dem Spendenbetrag von 10.000,– Euro andernfalls erforderliche Offenlegung der Spenden zu vermeiden.
Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten … und … beabsichtigten, sich durch die Vornahme der Spenden den Beschuldigten … gewogen zu machen, damit dieser im Rahmen seiner Funktion … auf für sie positive Entscheidungen hinwirken werde. Der Beschuldigte … ist verdächtig, erkannt zu haben, dass die Mitbeschuldigten die gestückelten Spenden in dieser Absicht gewährten, und dies bei seinen Diensthandlungen in deren Sinne für sie positiv berücksichtigt zu haben.
Aufgrund der auf Antrag der Staatsanwaltschaft … erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts …/Ermittlungsrichters vom 03. und 14.06.2016 (Bl. 193 ff der Akte) erschienen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungsbeamten am 14.06.2016 zu deren Vollzug in den Räumen des Rathauses der Stadt …. Dort wurden ihnen ohne Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses Unterlagen überlassen (vgl. Aktenvermerke Bl. 356/358 und Bl. 453/455 der Akte).
Im Zuge der Ermittlungen wurde auch der hiesige Beschwerdefü[…]