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Formell wirksame Betriebskostenabrechnung ohne Nennung des Ausstellers

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LG Berlin, Az.: 67 S 432/13, Urteil vom 09.04.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07. Oktober 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 9 C 7/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1) Die Berufung ist zulässig.

Symbolfoto: Von Niyazz /Shutterstock.com

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt.

2) Die Berufung hat keinen Erfolg.

In dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Umfang war die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen.

Die (hiesigen) Beklagten haben die (hiesige) Klägerin auf Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen und Kosten in Anspruch genommen, wogegen sich die Klägerin jetzt wendet.

In der Zeit vom 08. Oktober 1996 bis zum 06. Juni 2007 war die Klägerin Eigentümerin der Wohnung in der … Straße 29, Vorderhaus, drittes Obergeschoss Mitte links, … Berlin. Die Beklagten bewohnten diese Räume in der fraglichen Zeit.

Für Mai 2005 bis April 2006 und Mai 2006 bis April 2007 erstellte die Klägerin (zunächst) keine Heizkostenabrechnungen. Für (Januar bis Dezember) 2006 erstellte sie (zunächst) keine Betriebskostenabrechnung. Die Beklagten zahlten (2 [Jahre] x 12 [Monate] x 36 € [Monatsbetrag] =) 864 € an Heizkostenvorschüssen und (1 [Jahr] x 12 [Monate] x 81 € [Monatsbetrag] =) 972 € an Betriebskostenvorschüssen, zusammen 1.836 €.

Mit dem am 13. Oktober 2011 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Wedding – 19 C 125/11 – ist die Klägerin (durch Aufrechterhaltung eines entsprechenden Versäumnisurteils) verurteilt worden, diese 1.836 € nebst Zinsen sowie 277,03 € nebst Zinsen an vorgerichtlichen Anwaltskosten an die Beklagten zu zahlen. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für dieses Verfahren hatte die Klägerin 591,05 € an die Beklagten zu zahlen. Die Klägerin hat 1.650 € zugunsten der Beklag[…]


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