AG Offenbach, Az.: 310 C 106/10, Urteil vom 17.08.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 278.877,48 €
Tatbestand
Der Beklagte war mit Beschluss vom 19.12.2006 ab 01.01.2007 zum Verwalter der klagenden Erbbauberechtigtengemeinschaft gewählt worden. Bereits vor Aufnahme der Verwaltertätigkeit führte der Verwalter mit den Gebäudeversicherern Gespräche über die Verlängerung bzw. Kündigung der laufenden Verträge. Ende 2006 war das Leitungswasser-/Sturm-/Hagel- und Blitzrisiko der Liegenschaft bei der A-Versicherung versichert. Für das Jahr 2007 hatte diese Versicherung monatliche Beiträge von € 10.889,32 veranschlagt. Diese belaufen sich also auf eine Jahresgesamtsumme für 2007 von € 130.671,84. Das Feuerrisiko war bei der B-Versicherung versichert mit einem Jahresbetrag in den Jahren 2004 bis 2006 von je etwas über 92.000,– €.
Der Verwalter führte die vorgenannten Versicherungen zu einem einzigen Versicherungsvertrag bei der B-Versicherung zusammen, der ab 01.02.2007 galt. Die Versicherung bei der A-Versicherung wurde durch den Verwalter gekündigt. Die Gesamtsumme für die Versicherungsrisiken Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel belief sich im Zeitraum 01.02.2007 bis 01.02.2008 auf € 312.034,36,–. Auf die Feuerversicherung entfällt ein Betrag von € 234.314,32 –, auf die Leitungswasserversicherung € 51.029,47 und auf die Sturm/Hagel-Versicherung von € 26.690,57. Im Zeitraum 01.02.2008 bis 01.02.2009 war dann nur noch das Feuerrisiko mit € 249.189,74 und Sturm/Hagelrisiko mit € 27.687,75 bei der B-Versicherung versichert. Die Leitungswasserschäden wurden in Eigenregie ersetzt und waren nicht versichert.
Für den Fall, dass die Feuerversicherung allein bei der B-Versicherung weitergeführt würde, hatte die B-Versicherung für 2007 eine Prämie von 199.000,00 zuzüglich Versicherungssteuer in Aussicht gestellt. Als Anlage zum Versicherungsvertrag war vereinbart worden, dass bei einer Schadenssumme unter 60 % eine Reduzierung der Prämie vorgenommen werden wird. Dies ist dann auch aufgrund der durch die Verwalterin vorgenommenen Brandverhütungsmaßnahmen in den Folgejahren der Fall gewesen.
Die Klägerin vertritt nun die Auffassung, dass die Feuerversicherung zu den alten Konditionen bei der B-Versicherung hätte weitergeführt werden können und der Verwalter ohne Not durch die Vertragsumstellung bei […]