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Thermofenster-Skandal – EuGH-Vorlage

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LG Erfurt – Az.: 8 O 481/21 – EuGH-Vorlage vom 09.08.2021

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1. Haben die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46 der RL 2007/46/EG in Verbindung mit Art. 4, 5 und 13 der VO (EG) Nr. 715/2007 auch den Zweck und die Zielrichtung, die Interessen individueller Erwerberinnen von Kraftfahrzeugen und deren Vermögen zu schützen? Zählt dazu auch das Interesse einer individuellen Fahrzeugerwerberin, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmt, insbesondere kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist?

2. Gebietet es das Recht der Union, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz und die europäischen Grundrechte wie Grundsätze sowie Eigenrechte der Natur, dass ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch der Fahrzeugerwerberin gegen die Fahrzeugherstellerin bei jeglichem schuldhaften – fahrlässigen oder vorsätzlichen – Handeln der Fahrzeugherstellerin beim Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, besteht?

3. Steht das Recht der Union, insbesondere Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 GRC, deutschen Vorschriften wie § 348 Abs. 3 ZPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung entgegen, soweit diese eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschweren, verzögern oder vereiteln? Gilt dies auch für die Befangenheitsvorschriften des deutschen Rechts wie § 42 ZPO?
Gründe
A. Sachverhalt und Ausgangsverfahren
Der Ausgangsrechtsstreit gehört zu den zahlreichen „Dieselfällen“, in denen europaweit Schadensersatz gegen Herstellerinnen von Fahrzeugen oder Motoren geltend gemacht wird, die eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweisen (zur Entwicklung der deutschen und europäischen Rechtsprechung s. das wissenschaftliche „Projekt Dieselskandal“ der Universität Regensburg).

Die Klägerin erwarb am 30. Mai 2017 einen Pkw Mercedes-Benz des Typs C 250 CDI. Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten stammenden Dieselmotor des Typs OM 651, Abgas-Norm Euro 5.

Mit ihrer im Jahr 2021 erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.600,00 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.685,09 €, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges.
[…]


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