Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wartungsvertrag über Heizkostenverteiler – Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Osnabrück, Az.: 14 C 557/12 (3)

Urteil vom 05.08.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert beträgt 402,51 Euro.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: ronstik/Bigstock

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungsbeträge über insgesamt 402,51 Euro für die Wartung von Heizkostenverteilern.

Der Beklagte hat seine auf den Abschluss des Wartungsvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten. Dazu war er berechtigt, weil der Mitarbeiter H. der Klägerin ihn über die Notwendigkeit der Wartung von Heizkostenverteilern getäuscht hat. Tatsächlich ist die Wartung dieser Geräte nicht notwendig.

Der Beklagte hat mit den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständlichen Heizkostenverteiler praktisch keine Ausfallquote haben.

Nachdem die Klägerin zu ihrer Verpflichtung aus dem Wartungsvertrag zunächst nur allgemein vorgetragen hatte, diese bestehe darin, „die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft der Einrichtungen zu gewährleisten unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen“, hat das Gericht ihr mit dem Beschluss vom 06.05.2013 (Seite 2 des Terminsprotokolls) aufgegeben, das Vorbringen unter geeignetem Beweisantritt zu konkretisieren. Zumindest an diesem geeigneten Beweisantritt fehlt es.

Welche konkreten Wartungsleistungen die Klägerin in den einzelnen Abrechnungszeiträumen erbracht hat, ergibt sich auch nicht aus ihren Rechnungen. Diese weisen Material- und Arbeitskosten aus, welche allerdings nicht näher erläutert sind.

Die Anfechtung ist rechtzeitig gemäß § 124 BGB erfolgt. Der Beklagte hat dargelegt dass er erst im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage erfahren hat, dass eine Wartung der Heizkostenverteiler überflüssig ist. Dass die Anfechtungsfrist überschritten ist, hätte die Klägerin zu beweisen ([…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv