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Verkehrsunfall – Streifkollision durch Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

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LG Ravensburg – Az.: 2 O 166/17 – Urteil vom 14.11.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.834,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 und aus 12.314,75 € für die Zeit vom 11.06.2017 bis zum 30.06.2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 448,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 21.113,10 €
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03.05.2017 geltend.

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem BMW 325 d gegen 13.00 Uhr die L 288 aus M. kommend in Fahrtrichtung A. und es kam zu einer Streifkollision mit dem Anhänger des von Herrn Z gelenkten PKW BMW, der bei der Beklagten versichert ist.

Der Kläger behauptet, dass es zur Kollision dadurch gekommen sei, dass der von Herrn Z. gesteuerte BMW samt Anhänger die Mittellinie um ca. 50 cm überschritten habe, während er seinerseits so weit als möglich rechts gefahren sei und den Unfall nicht vermeiden konnte.

Der Kläger behauptet, dass ihm die in der Reparaturkostenrechnung vom 29.05.2017 aufgeführten Kosten in Höhe von 16.419,67 € brutto entstanden seien (Anlage K 2), außerdem Gutachterkosten von brutto 1.267,95 € (Anlage K 3), eine Wertminderung in Höhe von 750,– €, eine Kostenpauschale von 25,– € und Mietwagenkosten von 2.063,53 € sowie Abschleppkosten von 586,95 €, insgesamt also einen Fahrzeugschaden von 21.113,10 € ergebe.

Außerdem macht der Kläger Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 597,74 € geltend, auf die Berechnung in der Klageschrift S. 6/7 wird insoweit verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.113,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe […]


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