AG München, Az.: 942 Cs 412 Js 230288/15, Urteil vom 06.12.2016
I. Der Angeklagte T. G. ist schuldig der Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung.
II. Der Angeklagte wird zur Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 20,00 verurteilt.
III. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen zu führen.
IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 240 I, II, 44, 53 StGB.
Gründe
I.
Der 72-jährige Angeklagte ist Rentner. Er lebt allein und hat erwachsene Kinder. Er bezieht EUR 308,73 Rente und verdient sich ca. 450,00 – 500,00 EUR pro Monat mit Überführungsfahrten hinzu. Seine Miete beläuft sich auf EUR 467,00.
Im Bundeszentralregister sind hinsichtlich des Angeklagten folgende Eintragungen enthalten:
1. Amtsgericht München, Entscheidung vom 05.10.2010, Rechtskraft: 13.10.2010, Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung, Datum der Tat: 01.04.2009, 55 Tagessätze zu je EUR 25,00 Geldstrafe.
2. Amtsgericht München, Entscheidung vom 10.09.2013, Rechtskraft: 18.09.2013, Nötigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, Datum der Tat: 27.07.2012, 90 Tagessätze zu je EUR 20,00 Geldstrafe.
Symbolfoto: tommaso79/BigstockIm Verkehrszentralregister ist eine Eintragung wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands enthalten.
II.
Der Angeklagte fuhr am 06.08.2015 gegen 14.30 Uhr mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen M-… auf der Baaderstraße in München. Als auf seiner Fahrbahn auf Höhe des Anwesens Nr. 57 ein unbekannter Pkw BMW in zweiter Reihe parkte, wechselte der Angeklagte auf die Gegenfahrspur um an dem BMW vorbeizufahren, obwohl sich zur gleichen Zeit R. F. mit dem Fahrrad auf der Gegenfahrbahn annäherte. Der Angeklagte und R. F. kamen neben dem parkenden BMW in einem Abstand ca. 1,5 Metern zum Stehen. Um R. F. dazu zu zwingen, mit dem Fahrrad auszuweichen und zurückzusetzen, damit der Angeklagte auf der Gegenfahrspur den BMW passieren konnte, fuhr der Angeklagte mit dem Pkw auf R. F. zu, bis zwischen der Stoßstange des Angeklagten und dem Fahrrad des R. F. ein Abstand von ca. 10 cm bestand. Anschl[…]