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Teilkaskoversicherung – Brandschaden – Abzug der Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert

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LG Dortmund, Az.: 2 S 7/16, Beschluss vom 08.09.2016

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da ihr Berufungsbegehren zur Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I.

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Versicherungsleistung wegen eines Brandschadens vom 5.9.2013 in Anspruch. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für den PKW Porsche Roadster 356 Speedster Replika Modell 1968 mit einer Selbstbeteiligung von 500 EUR. Unstreitig beträgt der Restwert des PKW 5.155 EUR. Die Beklagte leistete unter Annahme eines Wiederbeschaffungswerts von 11.000 EUR zunächst 5.345 EUR an den Kläger. Auf Antrag des Klägers ist im selbständigen Beweisverfahren 2 OH …/… ein Wiederbeschaffungswert von 14.000 EUR durch den Sachverständigen T im Gutachten vom ……..2015 festgestellt worden. Der Sachverständige T hat im Gutachten auch ausgeführt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein Fahrzeug handele, das auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt überwiegend von privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten wird.

Mit der sodann am 24.9.2015 erhobenen Klage hat der Kläger Leistung weiterer 3.000 EUR begehrt. Die Beklagte hat nach einem Netto – Wiederbeschaffungswert von 11.764,71 EUR einen weiteren Anspruch des Klägers von 764,71 anerkannt und insoweit Zahlung geleistet.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 3.000 EUR nebst Zinsen abzüglich am 2.10.2015 gezahlter, auf die Hauptforderung zu verrechnender 764,71 EUR stattgegeben.

Mit der Berufung meint die Beklagte, es sei ein Netto- Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen. Bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer wie dem Kläger müsse von dem Nettowiederbeschaffungswert der Bruttorestwert abgezogen werden.

Sie beantragt, das Urteil des Amtsgericht Dortmund 431 C …/… abzuändern und die Klage abzuweisen.

II.

Hinsichtlich der streitigen Rechtsfrage wird auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.


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