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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom Webseitenerstellungvertrag

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AG Köln, Az.: 116 C 108/16, Urteil vom 20.09.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 887,74 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin kontaktierte den Beklagten im September 2015 telefonisch und bot ihm die Erstellung einer neuen Homepage an. Sie übermittelte dem Beklagten ein Angebot vom 25.09.2015, welches dieser gegengezeichnet mit einem „OK“-Vermerk am 28.09.2015 zurücksandte. Wegen des Inhalts des Angebots im Einzelnen wird auf die Anlage B 1 (Bl. 30 f. d.A.) Bezug genommen. Am 07.10.2015 fand ein Gespräch zwischen dem Beklagten und einer Mitarbeiterin der Klägerin statt, in dem Details hinsichtlich der zu erstellenden Website besprochen wurden. Die Mitarbeiterin der Klägerin übersandte dem Beklagten im Anschluss eine E-Mail, wegen deren Inhalt auf die Anlage B 2 (Bl. 33 f. d.A.) Bezug genommen wird. Es folgten weitere gelegentliche telefonische Unterredungen, im Rahmen derer etwa noch über die Einarbeitung des Logos des Beklagten gesprochen wurde. Dem Beklagten wurde Ende Oktober ein Entwurf der erstellten Website übermittelt. Am 05.11.2015 erklärte er telefonisch, dass er nunmehr vom Vertrag zurücktreten wolle. Er wiederholte dies per E-Mail. Die Klägerin stellte dem Beklagten am 17.11.2015 (Anlage K 4, Bl. 11 d.A.) Einrichtungsgebühren in Höhe von 887,74 € in Rechnung. Ein Inkassounternehmen mahnte die Forderung mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 23.11.2015 an. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 18.12.2015 und 04.01.2016. In der Klageschrift setzte sie eine Frist zur Abnahme der Website von zwei Wochen ab Zustellung der Klage. Wegen des Inhalts der auf der Homepage der Klägerin veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage B 4 (Bl. 56 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe auch eine Online-Marketing-Kampagne mit dem Produktnamen „Unlimited Package“ beauftragt. Es seien die in den Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 7 ff. d.A.) dargelegten[…]


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