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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflichtversicherung -Leistungskürzung infolge alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit

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LG Aurich, Az.: 5 S 155/16, Urteil vom 20.12.2016

I.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leer vom 23.6.2016 – Az. 073 C 118/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.512,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III.) Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin zu 10 %, der Beklagte zu 90 %.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.512,44 €
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg, die Anschlussberufung ist unbegründet.

I.) Der Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG, 1 PlfVG die Zahlung von 4.512,44 € verlangen.

1.) In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ein Direktanspruch des Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers, so dass § 117 Abs. 5 VVG nicht einschlägig ist (Stiefel/Maier-Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 18.A., § 117 Rdnr. 151; Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 29.A., § 117 Rdnr. 37). In diesem Fall richtet sich der Ausgleich zwischen Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer bzw. versicherter Person nach § 116 VVG (Prölss/Martin-Knappmann, a.a.O., § 116 Rdnr. 1).

2.) Gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG haften im Falle eines Direktanspruchs des Dritten gegen den Versicherer der Versicherer, sein Versicherungsnehmer und / oder der Versicherte als Gesamtschuldner (Prölss/Martin-Knappmann, a.a.O., § 116 Rdnr. 18). Ist der Versicherer im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer – etwa wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers – nicht oder nicht vollständig leistungsverpflichtet, kann er nach dem Schadenfall seine Leistung bei dem Versicherungsnehmer oder bei der mitversicherten Person gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 VVG regressieren (Stiefel/Maier-Jahnke, a.a.O., § 116 VVG Rdnr. 39, 40).

3.) Bei dem Beklagten handelt es sich um eine mitversicherte Person, weil dieser unstreitig den bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw geführt hat, § 2 Abs. 2 Ziff. 3 KfzPflVV.

4.) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte D.2.1 der AKB der Klägerin zuwidergehandelt, so dass die Klä[…]


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