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Verkehrsunfall – Zusammenstoß zwischen Fußgänger und Fahrradfahrer

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LG Münster - Az.: 8 O 34/16 - Urteil vom 09.03.2017

Der Klageantrag zu 1) gerichtet darauf, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr anlässlich des Unfallereignisses vom 29.10.2014 noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden.

Der Klageantrag zu 4) gerichtet darauf, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Verpflichtung, an ihre Prozessbevollmächtigten die vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen, freizustellen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zwischen einem Fußgänger und einem Radfahrer (Symbolfoto: Von Dan Race/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend.

Am 29.10.2014 gegen 13:00 Uhr ereignete sich zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Kreuzungsbereich L-Ring/C-Straße in 48431 Rheine ein Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte als Radfahrer mit der Klägerin als Fußgängerin zusammenstieß und die Klägerin infolgedessen stürzte und sich Verletzungen zuzog. Der Fußgängerverkehr ist im Kreuzungsbereich durch Lichtzeichenanlagen geregelt. Sowohl neben der C-Straße als auch neben dem L-Ring verläuft ein teilweise durch Pflasterung farblich abgehobener Radweg. Auf die zur Akte gereichten Lichtbilder und Ausdrucke (Bl. 62-64, 96-98 d. A.) sowie die in der Beiakte befindlichen Lichtbilder und Skizzen (Bl.4 und 6 d. BA) wird Bezug genommen.

Am Unfalltag war es regnerisch. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.

Die Klägerin behauptet, sie habe von der Innenstadt kommend bei Grünlicht den Kreuzungsbereich Ã[…]


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