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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflicht zum Verschließen der Hauseingangstür durch Mieter

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AG Köln, Az.: 203 C 319/16, Urteil vom 04.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten Mieter einer Wohnung im Hause Wstr., Köln. Mietbeginn war der 01.04.2011.

In der Hausordnung, welche Bestandteil des Mietvertrages ist, ist unter Litt. B, 2. Absatz geregelt:

„Haus- und Hoftüren müssen abgeschlossen gehalten werden. Hierfür ist jeder Bewohner verantwortlich.“

Die Beklagten bewohnen eine Parterrewohnung. Auf dem Balkon legten sie regelmäßig Vogelfutter in Form von Meisenknödeln und Körnerfutter aus. Hierdurch wurden Singvögel und teilweise Tauben angelockt. Eine Zeitlang wurden die Vögel mit einer Vorrichtung gefüttert, welche durch eine besondere Konstruktion nur Singvögeln den Zugang zum Futter ermöglicht. Nachdem diese zu Bruch gegangen war, setzten die Beklagten die zuvor dargelegte Fütterung fort.

Die Beklagten lagerten zudem häufiger ein bis zwei Tage Hausmüll auf dem Balkon, wobei sich dieser in einer abgeschlossenen Tüte befand. Zudem lagerten sie offene Mülltüten auf der Wiese vor dem Balkon eine kurze Zeit, bis sie durch den Keller auf die Rückseite des Hauses gelangt waren, um diesen dort zu entsorgen.

Außerdem verschließen die Beklagten die Hauseingangstür nicht. Sie weigern sich diese nachts und zu Tageszeit abzuschließen und öffnen diese, soweit ein anderer Bewohner des Hauses (zumeist die Klägerin, welche eine eigene Wohnung im selben Haus bewohnt) die Türe verschließt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beklagten ihre eigene Wohnungstüre verschließen. Der Hausflur ist über eine feuerfeste Stahltüre mit dem Keller verbunden, welche durchgängig geschlossen bleibt. Die Treppe besteht aus Stein, das Geländer aus Kunststoff und es werden Schuhe und ähnliche Dinge im Hausflur auf Holzregalen gelagert. In der Vergangenheit ist es zu Einbrüchen in der Nachbarschaft gekommen, wobei die Täter durch die Häuser durch die Hauseingangstüren betreten haben oder diese über die Hauseingangstüre zu betreten versuchten.

Am 30.03.2015 und am 27.05.2015 mahnte die Klägerin die Beklagten, durch Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten ab. Hierbei u[…]


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