OVG NRW
Az: 5 A 298/09
Beschluss vom 11.08.2010
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 11.140,– Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung eines Bargeldbetrags in Höhe von 11.140,– Euro durch den Beklagten.
Am 2007 ließ sich der Kläger gegen 4.00 Uhr morgens mit dem Taxi von einer Diskothek in …. zur E. Straße fahren. Am Zielort kam es zu einem Polizeieinsatz, der zu einer Strafanzeige gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und wegen des Verdachts einer Straftat nach §§ 243, 249 StGB (besonders schwerer Fall des Diebstahls, Raub) führte. Laut des dazu gefertigten polizeilichen Sachberichts hatten die Polizeibeamten den Auftrag erhalten, sich in den Bereich E. Straße/I. Straße in …. zu begeben, wo ein Taxifahrer mit einem Fahrgast, dem Kläger, wartete. Am Einsatzort habe der Taxifahrer erklärt, der Kläger habe sich zunächst geweigert, den Fahrpreis in Höhe von 9,50 Euro zu entrichten, habe später aber mit einem Schein aus einem dicken Geldbündel bezahlt. Bei der daraufhin beim Kläger durchgeführten Durchsuchung wurden 3.900,– Euro in 100er und 50er Banknoten, zusammengehalten durch ein Gummiband, gefunden. In dem Polizeibericht heißt es weiter, dass der Taxifahrer sowie ein Kollege bekundet hätten, der Kläger habe ein weiteres, in Folie eingepacktes Geldbündel dabeigehabt. Nach den Angaben des zweiten Taxifahrers sei der Kläger in Richtung E. Straße gelaufen. Als er ihm gefolgt sei, habe er ein Geräusch wahrgenommen, das dem Durchladen einer Pistole geglichen habe. Kurz darauf habe der Taxifahrer gesehen, wie der Kläger aus dem Haus E. Straße zurückgekehrt sei. Bei der daraufhin durchgeführten Nachschau fanden die Beamten im G[…]