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Lagerhalterhaftung für Brandschaden bei Auswahl eines ungeeigneten Lagerortes

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LG Berlin – Az.: 101 O 82/17 – Urteil vom 30.01.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.600.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1. und 2. haben diese selbst zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Verlustes von zwei Sterilisationsanlagen während der Einlagerung auf dem zuvor von ihr durchgeführten Transport von Frankreich nach Berlin in Anspruch.

Die in Berlin ansässige Bio… … (im Folgenden: Bio…) bestellte im Oktober 2010 bei der in Frankreich ansässigen – inzwischen insolventen – Groupe …– St. (im Folgenden: St.) zwei Sterilisationsanlagen zum Preis von 1.389.551,02 Euro netto. Auf Anlage K 2 wird wegen der Einzelheiten der Bestellung Bezug genommen.

Die Bio… beauftragte mit dem Transport von Frankreich nach Berlin und der Einlagerung die Beklagte. Die Beklagte übernahm die beiden Anlagen in Frankreich und lagerte sie ab dem 2. Februar 2012 in einem vom Streithelfer zu 1. mit Mietvertrag vom 1. Februar 2012 (Anlage B 5 und B 2) angemieteten Lager (der dieses wiederum von der Eigentümerin, der Streithelferin zu 2., angemietet hatte) in der G… Strasse 28 in 13599 Berlin ein. Die Beklagte legte getrennte Rechnungen für Transport und Einlagerung.

Am 26. April 2012 kam es im Lager der Beklagten – in der Halle Ka3NW – zu einem Brand; wegen der Einzelheiten zu den Örtlichkeiten wird auf Anlage STV GvW 2 Bezug genommen.

Die Klägerin teilte dem Versicherungsmakler der Bio… am 18. Dezember 2012 mit, sie leiste eine Gesamtentschädigung in Höhe von 1.500.000,00 Euro (Gesamtschaden inklusive Montagekosten abzüglich Selbstbehalt). Auf Anlage K 19 wird ergänzend Bezug genommen.

Am 20. Februar 2013 erklärte die Bio…, sämtliche ihrer Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abzutreten. Auf Anlage K 1 wird insoweit Bezug genommen.

Die Klägerin forderte die Beklagte am 18. März 2013 (der Beklagten zugegangen am 20. März 2013) auf, bis zum 28. März 2013 1.600.000,00 Euro an sie zu zahlen.

Die Verkehrshaftpflichtversicherin der Beklagten, die … Versicherung AG, erklärte am 25. April 2013 namens der Beklagten, bis zum 31. Juli 2013 auf die Einrede d[…]


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