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Brieftaubenhaltung – Anspruch auf Unterlassung

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AG Frankenthal, Az.: 3a C 166/16, Urteil vom 31.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren als Grundstücksnachbarn des Beklagten mit ihrer am 07.07.2016 zugestellten Klage die Unterlassung der Haltung von mehr als 20 Brieftauben.

Die Parteien sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke W… und B… in 6…, auf denen sich jeweils ein Familienhaus befindet, wobei Garten, Terrasse und Balkon der Kläger an das Beklagtengrundstück angrenzen. Der Beklagte halte nach den Angaben in dem durchgeführten Schiedsverfahren nach eigenen Angaben mindestens 100 Brieftauben, die in den Monaten Juli bis Oktober täglich Freiflüge über einen Zeitraum von 3-6 Stunden durchführen. Der Beklagte hat Taubenschläge auf seinem Grundstück errichtet, die versetzt gebaut sind. Zuletzt mit Antrag auf Baugenehmigung vom 27.08.2015 begehrte der Beklagte bei der Verbandsgemeindeverwaltung L… die Genehmigung für die Errichtung eines Taubenschlages; zugleich wurde der Antrag für die Haltung von ca. 80-90 Brieftauben auf dem Flurstück des Bauherren gestellt. Ausweislich Ziffer 7 des Bauantrages waren die Nachbarn nach § 68 Landesbauordnung beteiligt und der Lageplan und die Bauzeichnung von dem betroffenen Nachbarn unterschrieben. Die zuständige Kreisverwaltung R… erteilte die beantragte Genehmigung mit Datum vom 30.05.2016, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 58 ff. der Akten Bezug genommen.

Symbolfoto: Kcindy/Bigstock

Der Beklagte betreibt die Brieftaubenhaltung seit 1974.

Die Kläger behaupten, dass unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Celle in einem reinen Wohngebiet die Haltung von mehr als 20 Brieftauben unzulässig sei, da die Kläger in unzumutbarem Maße durch die von den Tauben ausgehenden Emissionen – Flügelschlagen und Gurren – neben dem Bekoten des Anwesens belästigt würden.

Die Kläger beantragten ursprünglich,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterl[…]


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