Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Niederschlagung der Gerichtskosten bei schwerem Verfahrensfehler

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Celle – Az.: 14 U 178/19 – Urteil vom 12.02.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. August 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden <8 O 264/17> teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Formulierung „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ ersatzlos gestrichen wird und die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
(§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO):

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete, Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden hat zu Unrecht tenoriert, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird und eine fehlerhafte Kostenentscheidung getroffen. Die Klägerin ist in dem streitgegenständlichen Rechtsstreit nicht unterlegen. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen.

Die Klägerin hat mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 1) von der Beklagten ein Schmerzensgeld bezahlt verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, sowie mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 2) die Zahlung von materiellen Schadensersatz in Höhe von 583,41 EUR begehrt und mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 3) die Feststellung beansprucht, dass die Beklagte zur zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzpflicht aus dem Unfallgeschehen vom 11. Dezember 2014 verpflichtet ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Ihre Schmerzensgeldvorstellungen hat die Klägerin in der Klageschrift vom 4. Oktober 2017 auf 8.000,- EUR abzüglich vorprozessual bereits gezahlter 2.000,- EUR, mithin auf 6.000,- EUR, beziffert (Bl. 5 d. A.). In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2019 (Bl. 172, 173 d. A.) hat die Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass ein Schmerzensgeldbetrag von bis zu 12.000,- EUR angemessen sein dürfte (Bl. 173 d. A.). Auf Anraten des Gerichts haben die Parteien sodann einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, einen Betrag von 8.000,- EUR als weiteres Schmerzensgeld zu zahlen (insgesamt also 10.000,- EUR); von den Ko[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv