OLG Köln, Az.: 19 U 155/16, Beschluss vom 09.02.2017
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 3.11.2016 (12 O 133/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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Gründe
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Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG i.V.m. §§ 426 BGB, 115 VVG oder einem anderen Rechtsgrund. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anscheinsbeweis für eine alleinige Verursachung des Unfalls vom 14.11.2014 durch den Kläger spricht, den er nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zu erschüttern vermocht hat.
Der Unfall hat sich unstreitig ereignet, als die unfallbeteiligten Fahrzeuge bereits längere Zeit hintereinander herfuhren.
In einer solchen Konstellation spricht nach einhelliger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall allein verursacht hat und für die Unfallfolgen allein haftet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.1.2007 – VI ZR 248/05, in: […]