AG Lörrach, Az.: 4 C 407/18, Urteil vom 05.12.2018 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2017 zu zahlen. 2. im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 152,64 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die Klage ist zulässig und in tenoriertem Umfang begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27.05.2017 ein weiterer Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 1 und 2 BGB, § 115 VVG in Höhe von 24,00 € zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 1. Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs (amtl. Kennzeichen: …) steht zwischen den Parteien außer Streit. Streit besteht allein über einen Teil bislang nicht regulierter Abschleppkosten. Das Fahrzeug des Klägers war nach dem Unfall nicht mehr fahrfähig und hatte einen Totalschaden erlitten. Die nach dem Unfall hinzugerufenen Polizeibeamten riefen die Firma … aus Steinen an, die das Unfallfahrzeug des Klägers (LKW VW-Kastenwagen, Typ LT 35, amtl. Kennzeichen: … auf ihr Betriebsgelände in Steinen verbrachten. Dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Kläger wurde hierfür ein Nettobetrag von 430,14 € in Rechnung gestellt (Anlage K 1, AS 9). Hierauf regulierte die Beklagte zunächst 170,17 € und später nochmals 107,33 €, gesamt mithin 277,50 €. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Abschleppkosten i.H.v. 24,00 € zu. a. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand wieder herzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Die für das Abschleppen des verunfallten Fahrzeuges entstandenen Kosten zählen zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen {vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1982 – VI ZR 265/80, NJW 1982, 829; LG Stuttgart Urt. v. 30.11.2017 – 5 S 293/16, BeckRS 2017,138047). Erstattungsfähig sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15). Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, Rücksicht zu nehmen, sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 -, juris Rn. 15, m.w.N.). b. Ist wie vorliegend keine Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Abschleppunternehmer geschlossen worden ist, gilt nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist, gilt § 287 ZPO. Hiernach ist in jedem Fall die übliche Vergütung zu erstatten….