OLG Frankfurt – Az.: 16 U 203/13 – Urteil vom 29.04.2014 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. September 2013, 2 O 562/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 1. an den Kläger 17.336,59 € nebst Zinsen – in Höhe von 8,4 Prozentpunkten aus 14.401,50 € vom 5. Dezember 2012 bis 2. April 2013 sowie aus 13.857,- € seit dem 3. April 2013, – in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 801,33 € seit dem 5. Dezember 2012 sowie aus weiteren 2.678,26 € seit dem 3. April 2013 zu zahlen, 2. an die A-Bank 1.200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012, 3 an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … 2012 sowie 4. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 274,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom … 2012 geltend, bei dem die Beklagte zu 1 mit dem von ihr gesteuerten LKW auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, nachdem dieser sich in eine Lücke vor dem LKW eingefädelt hatte. Dabei ist streitig, ob sich der Unfall ereignete, nachdem sich der Kläger bereits vollständig eingereiht innerhalb des weiteren Stop-and-go-Kolonnenverkehrs befand, oder ob er sich unter stetigem Bremsen in die Lücke hineingequetscht hat, so dass ein Auffahren nicht mehr vermeidbar war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 262 bis 265 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Parteien und Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wesentlichen stattgegeben. Die Beklagten hätten den Anscheinsbeweis einer schuldhaften Vernachlässigung des Sicherheitsabstands nicht erschüttert. Nach dem Gutachten habe zwischen den beiden LKW eine Lücke bestanden, die groß genug gewesen sei, damit der Kläger sowohl bei fahrenden wie stehenden LKW in sie hineinfahren und sich parallel zu diesen hätte ausrichten können, bevor es zur Kollision gekommen sei. Ein Bremsen des Klägers ließe sich nicht mehr rekonstruieren. Unter diesen Umständen erscheine es aber schlicht spekulativ, ob sich der Kläger auf der Gegenfahrbahn vorbeiziehend geradezu in die Lücke „hineingequetscht“ habe. Die mündlichen Angaben der Beklagten zu 1 sprächen gegen ein solches Hineinquetschen, da die Sichtbarkeit der klägerischen Bremslichter für einen Abstand von mindestens 3 m zur Front des LKW spräche. Da nicht nur offen bleibe, ob sich der Unfallablauf anders als typischerweise abgespielt habe, sondern die von dem Sachverständigen erläuterten Gesichtspunkte sogar gegen einen atypischen Geschehensablauf sprächen, gereiche dies im Ergebnis zum Beweisnachteil der Beklagten. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 265 bis 267 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihnen am 9. Oktober 2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 11. November 2013 (= Montag) eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 9. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet haben….