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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn

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OLG Frankfurt – Az.: 16 U 203/13 – Urteil vom 29.04.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. September 2013, 2 O 562/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an den Kläger 17.336,59 € nebst Zinsen

– in Höhe von 8,4 Prozentpunkten aus 14.401,50 € vom 5. Dezember 2012 bis 2. April 2013 sowie aus 13.857,- € seit dem 3. April 2013,

– in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 801,33 € seit dem 5. Dezember 2012 sowie aus weiteren 2.678,26 € seit dem 3. April 2013 zu zahlen,

2. an die A-Bank 1.200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012,

3 an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … 2012 sowie

4. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 274,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Piyawat Nandeenopparit /Shutterstock.com

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom … 2012 geltend, bei dem die Beklagte zu 1 mit dem von ihr gesteuerten LKW auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, nachdem dieser sich in eine Lücke vor dem LKW eingefädelt hatte. Dabei ist streitig, ob sich der Unfall ereignete, nachdem sich der Kläger bereits vollständig eingereiht innerhalb des weiteren Stop-and-go-Kolonnenverkehrs befand, oder ob er sich unter stetigem Bremsen in die Lücke hineingequetscht hat, so dass ein Auffahren nicht mehr vermeidbar war.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 262 bis 265 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Parteien und Einholung eines Sac[…]


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